Raus aus der gesetzlichen Grauzone: Das war das Anliegen des Stadtbetriebs Iserlohn-Hemer. Jetzt ist die Antwort der Finanzverwaltung NRW da. Nach der mündlichen Nachricht Ende August hat die Finanzverwaltung NRW jetzt den schriftlichen Bescheid folgen lassen. Die vom Stadtbetrieb Iserlohn/Hemer erbrachten Leistungen für die Städte Iserlohn und Hemer werden zu erheblichen Teilen nicht steuerpflichtig.
Nächster Schritt: Satzungsänderung zur Beschlussfassung
Im nächsten Schritt wird den Mitgliedern des Verwaltungsrates am Donnerstag, 10. November eine entsprechende Satzungsänderung zur Beschlussfassung vorgelegt, die im weiteren Verfahren durch die beiden Räte der Trägerkommunen bestätigt werden muss. Ende vergangenen Jahres war die große Befürchtung gewachsen, dass im Rahmen der Änderung des Umsatzsteuergesetzes (§ 2b UStG) mit der Umsetzung zum 1. Januar 2023 erhebliche Mehrkosten für die Kommunen zur Folge entstehen könnten.
Daraufhin hatte der SIH einen Wirtschaftsprüfer mit der Thematik beauftragt und die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei der Oberfinanzdirektion beantragt, um die steuerlichen Risiken für die Kommunen und die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) beurteilen zu können.
Schriftliche Begründung nun eingegangen
Die schriftliche Begründung der Behörde ist beim SIH nun eingegangen: „Soweit die AöR Aufgaben wahrnimmt, die ihr von der Trägerkommunen auf Grundlagen (…) der Satzung der AöR vollständig übertragen worden sind (Delegation) und deren Erfüllung allein der AöR obliegen, gilt sie gem. § 2b Abs. 1 UStG umsatzsteuerlich nicht als Unternehmerin im Sinne des §2b UStG.“ Dadurch würde der Anteil der steuerpflichtigen Leistungen erheblich reduziert.
Quelle: IKZ / Foto Dennis Echtermann